Erlaubnis nach §7 Sprengstoffgesetz

In Deutschland benötigt jeder, der gewerbsmäßig, selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht oder den Verkehr mit solchen betreibt, eine Erlaubnis. Nur wer diese Erlaubnis erworben hat, darf Befähigungsscheininhaber nach § 20 SprengG beschäftigen.

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